Notarkosten

Notarkosten

Wenn man sich ein Grundstück oder eine Immobilie kaufen möchte, dann muss dieser Kauf nach deutschem Recht gemäß § 311b BGB notariell beurkundet werden. Die Gebühren, die für den beauftragten Notar anfallen, werden zu den Baunebenkosten gezählt. Sie bemessen sich ausschließlich nach der Höhe des Werts der gekauften Immobilie oder des Grundes und nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars. Sie ergeben sich aus dem „Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (kurz: Kostenordnung). Einen „Preisvergleich“ bei Notaren kann man sich eigentlich sparen, da jeder Notar für dieselbe Leistung den gleichen Gebührensatz verlangt. Er darf keine Nachlässe geben oder einen höheren Satz berechnen.

Wenn man sich also ein Grundstück ausgesucht hat, muss man sich also bei einem Notar einen Termin geben lassen. Häufig erledigt das auch der Verkäufer oder – falls eingesetzt – der Immobilienmakler. Es ist auf jeden Fall empfehlenswert, sich den Notarkaufvertrag vorab zusenden zu lassen. Man hat so die Gelegenheit, diesen in Ruhe durchzulesen und auf Richtigkeit zu überprüfen. Wenn man dann zum Termin beim Notar erscheint, hat man auch noch einmal die Möglichkeit, Unklarheiten aufzuklären. Der Notar ist gesetzlich dazu verpflichtet, den beteiligten Parteien den Notarkaufvertrag vollständig vorzulesen. In diesem Rahmen kann man seine Fragen stellen und diese werden vom Notar zuverlässig beantwortet.

Man kann davon ausgehen, dass sich die Notarkosten auf 1 bis 2% des Kaufpreises belaufen. Wenn man sich beispielsweise ein Grundstück im Wert von 100.000 € kauft, betragen die Gebühren knapp 680 €. Darin sind bereits die notarielle Beurkundung, der Vollzug des Geschäfts und die Betreuung der Parteien enthalten.

Man sollte bei der Kalkulation dieser Kosten beachten, dass der gesamte Kaufpreis in den Notarvertrag aufgenommen wird und nicht nur der Teil, der auf das Grundstück entfällt. Sind im Kaufpreis auch noch weitere Vertragsleistungen (z. B. Hausanschlusskosten) enthalten, so müssen auch auf diesen Betrag Notarkosten berechnet und entrichtet werden.

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